Sie fragen – Wir antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mieter werden, zur Vertragsgestaltung sowie zu wichtigen Aspekten und Regeln des Zusammenlebens in unseren Quartieren.
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Wohnung der GGH interessieren. Unser Bestand umfasst rund 7.370 Wohnungen im gesamten Stadtgebiet Heidelberg. Vorwiegend vermieten wir die Wohnungen über unsere Interessentendatei. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich in die Datei eintragen zu lassen. Füllen Sie dazu unser Interessentenformular aus.
- Unterlagen hochladen: Nachdem Sie Ihr Interessentenformular ausgefüllt und abgeschickt haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von uns mit der Möglichkeit, Ihre Unterlagen (Personalausweis oder Aufenthaltstitel, eventuell Wohnberechtigungsschein) hochzuladen. Die Kopie Ihres Personalausweises brauchen wir zur Identifikation. Sie wird nach dem Abgleich der Daten gelöscht.
- Bearbeitung: Nach Erhalt aller Angaben und Unterlagen prüfen wir, ob diese zu Ihrem Wohnungswunsch passen. Beispielsweise achten wir darauf, dass die angegebene Warmmiete in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem monatlichen Netto-Einkommen steht. Sobald wir Ihre Bewerbung bearbeitet haben, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung von uns.
- Aufnahme in unsere Interessentendatei: Wenn Sie in unsere Interessentendatei aufgenommen werden, erhalten Sie eine Kundennummer, die Sie bitte bei jedem Kontakt per E-Mail oder Telefon bereithalten. Ihre Bewerbung bleibt ein Jahr in unserer Interessentendatei gespeichert. Teilen Sie uns mit, wenn Sie weiterhin Interesse an einer GGH-Wohnung haben. Sollten Sie anderweitig eine Wohnung gefunden haben, informieren Sie uns bitte.
- Wohnungsvergabe: Unsere Interessentendatei ist Grundlage für unsere Wohnungsvergabe. Sie ist keine Warteliste. Das Datum Ihrer Bewerbung ist nicht entscheidend für ein Angebot von uns. Wichtig ist, dass die Daten einer frei werdenden Wohnung (Stadtteil, Größe, Miete etc.) mit Ihren Suchkriterien übereinstimmen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Wohnungswünsche hinsichtlich Stadtteil, Größe oder Ausstattung so wenig wie möglich einzuschränken. Pro Jahr vermieten wir rund 500 Wohnungen neu.
Da die Nachfrage nach GGH-Wohnungen seit Jahren viel größer ist als das Angebot, können nicht alle Wohnungswünsche erfüllt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ihre Wünsche denen vieler anderer Interessenten entsprechen oder Sie Anforderungen haben, die nur bei wenigen Wohnungen erfüllt werden können.
Rund ein Viertel unseres Wohnungsbestandes ist öffentlich geförderter Wohnraum, für dessen Anmietung ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich ist. Einen Wohnberechtigungsschein können Sie in den Bürgerämtern der Stadt Heidelberg oder online im Serviceportal Baden-Württemberg beantragen. Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist abhängig von Ihrem Einkommen.
Beim Wohngeld zahlen Bund und Länder über die Kommunen einen Zuschuss zur Miete. Die Miete wird nicht in voller Höhe übernommen, wie etwa bei der Sozialhilfe oder dem Arbeitslosengeld ALG II. Aber das Wohngeld unterstützt Sie dabei, die Mietkosten zu tragen.
Ob Sie Wohngeld erhalten, ist abhängig von Ihrem Einkommen. Wohngeld wird nur geleistet, wenn Sie keine anderen Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Einen Antrag auf Wohngeld können Sie bei der Wohngeldbehörde der Stadt Heidelberg oder online im Serviceportal Baden-Württemberg stellen.
Wenn Sie ALG I erhalten, besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum ALG I Wohngeld zu beantragen.
Wenn Sie ALG II oder Bürgergeld beziehen, übernimmt das Jobcenter Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe. Angemessen heißt, dass die Mietkosten und die Größe Ihrer Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht überschreiten dürfen. Welche Mietkosten dabei als angemessen angesehen werden, hängt vom örtlichen Mietspiegel und der Anzahl der Personen ab, die im Haushalt leben. Welche Kosten angemessen sind, erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.
Die rund 7.370 Wohnungen der GGH sind im ganzen Stadtgebiet Heidelberg verteilt. Auf unserer interaktiven Karte sehen Sie beispielhaft unsere größten Wohnquartiere in Heidelberg.
Die GGH vermietet provisionsfrei. Auch Anteile müssen nicht erworben werden, da die GGH keine Genossenschaft ist.
Die Kaution beträgt drei Nettokaltmieten. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Zahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Eine Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter an den Vermieter zahlt. Sie dient dazu, eventuelle Ansprüche und Forderungen des Vermieters gegen den Mieter zu sichern, die aus dem Mietverhältnis und seiner Beendigung entstehen können.
Wird die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben, erhält der Mieter die Kaution vom Vermieter zurück.
Beispiele: Sie sind bei Nachbarn eingeladen und stoßen aus Versehen ein Rotweinglas um, das einen teuren Teppich beschädigt. Oder: Sie verletzen als Fahrradfahrer einen Fußgänger, der deshalb ins Krankenhaus muss.
Als Verursacher müssen Sie für Sachschaden, Behandlungskosten, Schmerzensgeld und einen eventuellen Verdienstausfall aufkommen.
Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder abschließen, um gegen von ihm verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert zu sein.
Abgedeckt werden Schadensfälle im privaten Umfeld des Versicherten, vor allem in den Bereichen Freizeit, Sport, Familie und Nachbarschaft. Ausgeschlossen sind Schäden, die Sie selbst als Versicherter oder Mitversicherter erleiden beziehungsweise als Angehöriger, der im selben Haushalt wohnt. Ebenso nicht versichert sind vorsätzlich verursachte Schäden. Wer keine Haftpflichtversicherung hat, muss für von ihm verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe mit dem eigenen Einkommen und Vermögen bezahlen. Eine kleine Unachtsamkeit kann daher den finanziellen Ruin bedeuten.
Beispiel: Ein Wasserrohr bricht in der Wohnung oder im Keller. Das auslaufende Wasser beschädigt Ihre Möbel und andere Haushaltsgegenstände.
Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen.
Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. In vielen Versicherungsverträgen sind sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit der Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird.
Wer seinen Mietvertrag kündigen möchte, muss dabei einiges beachten - allem voran die gesetzlichen Kündigungsfristen. Informieren Sie sich rechtzeitig über die verschiedenen Fristen:
Ordentliche Kündigung
Hier muss dem Vermieter die schriftliche Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats vorliegen. Das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats (§573c BGB). Es bestehen also einheitlich drei Monate Kündigungsfrist für alle Wohnraummietverhältnisse.
Beispiel: Wollen Sie am 28. Februar aus Ihrer Wohnung ausziehen, muss die Kündigung spätestens am 3. Dezember des Vorjahres vorliegen. Geht die Kündigung nach dem dritten Werktag im Monat Dezember ein, gilt sie erst zum 31. März.
Sonderkündigungsrecht
- Nach der Mitteilung über eine Modernisierung haben Sie bis zum Ende des Folgemonats Zeit, außerordentlich zum Ablauf des darauffolgenden Monats zu kündigen (§555e BGB).
Beispiel: Die Ankündigung kommt am 15. September; Sie haben bis zum 31. Oktober Zeit zu kündigen und ziehen zum 30. November aus.
- Nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens haben Sie zwei Monate Zeit, außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen (§561 BGB).
Beispiel: Wenn Sie das Schreiben am 15. September erhalten, haben Sie bis zum 30. November Zeit für die Kündigung und ziehen zum 31. Januar aus. Machen Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sind Sie von der Mieterhöhung nicht betroffen. Eine Anpassung der Betriebskosten ist keine Mieterhöhung.
Nachmieter
Oft kommt es vor, dass Mieter uns um eine vorzeitige Kündigung bitten, weil sie einen Interessenten für ihre Wohnung kennen. Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet, die von Ihnen vorgeschlagene Person als Nachmieter zu akzeptieren. Zudem erfolgt unsere Wohnungsvergabe ausschließlich anhand unserer Interessentenliste. Die oben genannten Kündigungsfristen sind daher in jedem Fall einzuhalten.
Bei der GGH hat jeder Mieter für die Überweisung der Miete ein eigenes Konto bei der Aareal Bank. Die Kontodaten werden mit dem Mietvertragsbeginn festgelegt und kommuniziert. Sie ändern sich nicht. Schreiben, die Sie auffordern, Ihre Miete auf ein neues Konto zu überweisen, sind Betrugsversuche. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben und unsicher sind, fragen Sie gerne bei unserem Kundenservice nach.
Das Zusammenleben in einem Haus erfordert in allen Lebenslagen gegenseitige Rücksichtnahme. Zum Schutz vor Lärm gelten darüber hinaus staatlich verordnete Ruhezeiten, die sich je nach Land und Gemeinde unterscheiden.
Die GGH hat in ihren Hausordnungen folgende Zeiträume verbindlich festgelegt:
13 Uhr bis 15 Uhr sowie 22 Uhr bis 8 Uhr täglich
Auf unseren Grünanlagen, Spielplätzen und Freiflächen beginnt die Ruhezeit schon um 20 Uhr.
In diesen Zeiten dürfen alle Geräusche höchstens Zimmerlautstärke erreichen. Sie sollten also außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr zu hören sein. Störende Geräusche müssen immer so weit beschränkt werden, dass sie für die Hausbewohner noch zumutbar sind.
Alle Geräusche, die Menschen bei normalem Verhalten in ihrer Wohnung verursachen, sind hinzunehmen - sogar, wenn man sie selbst als störend empfindet. Hierzu gehören z.B. auch nächtliches Duschen und Baden (bis zu einer halben Stunde), spielende Kinder, vereinzeltes Hundebellen, Unterhaltungen in normaler Lautstärke und kurze Wortgefechte.
Tipp: Wenn sich Ihre Nachbarn nicht an diese Regelungen halten, suchen Sie zunächst das persönliche Gespräch. Mit gegenseitigem Verständnis erreichen Sie in der Regel am schnellsten eine nachbarschaftliche Einigung. Wenn wiederholt gegen die Ruhezeiten verstoßen wird, können Sie sich an das Ordnungsamt wenden oder an unseren Kundenservice. Damit wir tätig werden können, benötigen wir ein schriftliches Lärmprotokoll mit der Art und den Zeiten der Störungen.
Grillen erfreut sich großer Beliebtheit. In einem Mehrfamilienhaus kann dies aber auch zu Ärger mit den Nachbarn führen.
Beachten Sie deshalb bitte beim Grillen in unseren Wohnanlagen:
Elektrogrills sind erlaubt.
Kohle- und Gasgrills sind auf unseren Balkonen und Terrassen verboten. Die Gefahr ist zu groß, dass bei unsachgemäßer Nutzung Flammen auf die Hauswand und angrenzende Balkone überspringen können.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Die Häufigkeit des Grillens muss angemessen sein.
Die Geruchsentwicklung sollte so gering wie möglich gehalten werden.
Tipps:
Informieren Sie Ihre Nachbarn vorab über ein geplantes Grillfest.
Wenn Sie sich gestört fühlen, suchen Sie zunächst das persönliche Gespräch. Mit gegenseitiger Information und Verständnis erreichen Sie in der Regel am schnellsten eine nachbarschaftliche Einigung.
Für größere Feste können Sie eine Grillhütte der Stadt Heidelberg mieten.
Kleintiere, die in Käfigen gehalten werden, sind in einer Mietwohnung erlaubt – in einer vernünftigen Anzahl in Bezug auf ihre Bedürfnisse und ihren Platzbedarf.
Bei Hunden und Katzen müssen im Einzelfall die Interessen der Mietvertragsparteien und der Nachbarn im Haus abgewogen werden. Deshalb muss hier vor der Anschaffung eine Erlaubnis zur Tierhaltung bei der GGH eingeholt werden.
Tierhaltung gibt leider oft Anlass zu Beschwerden der Mitbewohner im Haus. Auch hier gelten die Regeln des menschlichen Zusammenlebens. Deshalb sollten Sie vor der Anschaffung eines Haustiers überlegen, inwieweit es die Mitbewohner beeinträchtigt. Die Tierhaltung darf außerdem nicht dazu führen, dass Ihre Wohnung stärker abgenutzt oder das Haus und die Wohnanlage verschmutzt werden. Verletzt das Tier Menschen oder verursacht es Schäden an fremdem Eigentum, haftet der Besitzer.
Bei einem Großteil unserer Wohnungen werden Hausreinigung und Winterdienst von externen Firmen ausgeführt, sodass Sie sich nicht darum kümmern müssen. Die anfallenden Kosten werden als Betriebskosten abgerechnet.
In manchen Häusern sind die Mieter verpflichtet, im wöchentlichen Wechsel die Treppen und Allgemeinflächen im und um das Haus zu reinigen. Dies regelt die Hausordnung, die zu Ihrem Mietvertrag gehört. In den betroffenen Häusern hängen Pläne aus, welche Mietpartei wann an der Reihe ist. Ähnliches gilt für den Winterdienst. Sofern der Winterdienst in Ihrem Mietvertrag an die Mieter übertragen wurde, ist bei der Durchführung das Merkblatt zum Winterdienst mit den Vorschriften der Stadt Heidelberg zu beachten.
Bis zum 30. Juni 2024 hat die GGH die Mieter über ein eigenes Breitbandkabelnetz mit Radio- und Fernsehprogrammen sowie weiteren Multimediadiensten versorgt. Partner für die Bereitstellung der Signale war der Kabelnetzbetreiber PŸUR (bislang WTC Wohnen & TeleCommunication GmbH & Co. KG).
Zum 1. Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes vorgenommen, die sich auf die Bereitstellung des Kabel-TV in den Wohnungen der GGH auswirkt. Die Bereitstellung des Kabel-TV sowie die Abrechnung der Kosten durch die GGH über die Mietnebenkosten entfallen zum 1. Juli 2024.
Wenn Sie Ihr Kabelfernsehen wie gewohnt in Ihrer Wohnung nutzen möchten, müssen Sie einen eigenen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber PŸUR abschließen. Der TV-Empfang läuft bis dahin regulär weiter. Ein Abschluss mit einem anderen TV-Anbieter ist selbstverständlich möglich.
Beratung und Kontakt
Im Ladengeschäft von PŸUR in Heidelberg Handschuhsheim können Sie sich über Kabel-TV, Internetanschluss und andere Produkte von PŸUR beraten lassen und einen Vertrag abschließen.
PŸUR-Shop Heidelberg
Rottmannstraße 30
69121 Heidelberg
Mo bis Fr 11 – 17 Uhr
Ihre Ansprechpartnerin:
Melina Hidari
Telefon: 0172 5799955
E-Mail: melina.hidari.extern@pyur.com
Satellitenschüsseln stören den Gesamteindruck eines Hauses und können durch die Anbringung Schäden am Gebäude verursachen. Vermieter haben ein Recht darauf, dass ihr Eigentum nicht beschädigt wird und der Gesamteindruck gewahrt bleibt.
Satellitenschüsseln sind deshalb an den Häusern der GGH nicht erlaubt. Wir bitten alle Mieter, angebrachte Schüsseln zu entfernen.
Es besteht die Möglichkeit, über Kabel- oder Internet-TV eine große Programmvielfalt sowie zahlreiche internationale TV-Stationen zu empfangen. So ist Ihr Recht auf Informationsfreiheit gewährleistet.